


Privat versichert, selbstständig, Beamte
Nicht jeder berufstätige Elternteil hat Anspruch auf Kinderkrankengeld. Die Leistung gehört zur gesetzlichen Krankenversicherung — wer dort nicht versichert ist, bekommt sie nicht. Für diese Gruppen gibt es aber andere Rechte, die man kennen sollte.
Privat Versicherte: kein Geld, aber Freistellung
Wer privat krankenversichert ist, hat keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld — auch dann nicht, wenn nur das Kind privat versichert ist. Eine private Krankentagegeldversicherung deckt die Krankheit des Kindes in der Regel ebenfalls nicht ab. Was privat Versicherten aber zusteht, ist das Recht auf unbezahlte Freistellung: Nach § 45 Absatz 5 SGB V dürfen auch Arbeitnehmer ohne gesetzliche Krankenversicherung sich für die Betreuung eines kranken Kindes von der Arbeit freistellen lassen — nur eben ohne Geld von einer Krankenkasse. Ob der Arbeitgeber in dieser Zeit weiterzahlt, hängt vom Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab (siehe § 616 BGB auf der Seite „Arbeitgeber und Freistellung").
Selbstständige: nur mit Wahlerklärung
Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bekommen Kinderkrankengeld nur, wenn sie die Wahlerklärung zum Krankengeld abgegeben haben (§ 44 Absatz 2 SGB V). Mit dieser Erklärung sichern sie sich den Anspruch auf Krankengeld — und damit auch auf Kinderkrankengeld — ab dem ersten Tag. Ohne die Wahlerklärung besteht kein Anspruch, auch wenn man gesetzlich versichert ist. Privat versicherte Selbstständige haben ebenfalls keinen Anspruch.
Beamte: eigene Regeln
Beamte fallen nicht unter § 45 SGB V. Für sie gelten eigene Freistellungsregeln aus dem Beamtenrecht und den jeweiligen Dienstvorschriften — in der Regel Sonderurlaub oder Dienstbefreiung nach den beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes oder des Landes. Die Tageszahlen und Beträge dieser Seite gelten für Beamte nicht; sie müssen sich bei ihrer Dienststelle erkundigen.
Merksatz
Gesetzlich versichert mit Krankengeldanspruch: Geld plus Freistellung. Privat versichert: nur unbezahlte Freistellung (§ 45 Abs. 5). Selbstständig gesetzlich versichert: nur mit Wahlerklärung. Beamte: eigene Dienstvorschriften, nicht § 45.
Bildnachweise: Blick aus einem Büro auf Bürogebäude in einer Stadtstraße, Laptop auf einem Büroschreibtisch, Eingang eines Versicherungsgebäudes mit Glastüren. Alle Bilder sind Illustrationen.
Hinweis
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Seite kann nicht entscheiden, ob in einem einzelnen Fall ein Anspruch besteht. Das entscheidet allein die zuständige Krankenkasse. Tageszahlen und Beträge beziehen sich auf 2026; ob die erhöhten Tageszahlen auch 2027 gelten, ist gesetzlich noch offen — prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie planen. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.