


Was ist Kinderkrankengeld?
Das Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Es greift, wenn ein Kind krank ist und ein Elternteil deshalb nicht arbeiten kann, weil das Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss. Die Leistung hat zwei Seiten: Erstens darf der Arbeitnehmer für diese Zeit von der Arbeit fernbleiben — der Arbeitgeber muss ihn freistellen. Zweitens zahlt die Krankenkasse für diese Tage das Kinderkrankengeld als Ersatz für das ausgefallene Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber selbst zahlt für diese Tage in der Regel kein Gehalt; das Geld kommt von der Krankenkasse.
Das Kinderkrankengeld ist keine Fortsetzung des Gehalts und kein Urlaub. Es ist eine Sozialleistung mit festen Voraussetzungen und festen Grenzen. Wer sie nicht erfüllt — etwa weil das Kind älter als 12 ist oder weil ein anderer Erwachsener im Haushalt das Kind betreuen könnte — bekommt kein Geld, auch wenn die Sorge um das Kind genauso groß ist. Umgekehrt muss niemand darlegen, dass die Familie das Geld „braucht": Es genügt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
| Leistung | Wofür sie gedacht ist |
|---|---|
| Kinderkrankengeld | Betreuung eines kranken Kindes unter 12 Jahren durch einen Elternteil; zahlt die Krankenkasse |
| Krankengeld bei eigener Krankheit | Eigene Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Entgeltfortzahlung; andere Regeln, andere Dauer |
| Entgeltfortzahlung | Weiterzahlung des Gehalts durch den Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen eigener Krankheit |
| Urlaub | Erholung; kann notfalls für kranke Kinder genommen werden, ist aber kein Ersatz für Kinderkrankentage |
| § 616 BGB (kurze Verhinderung) | Weiterzahlung durch den Arbeitgeber für eine kurze, unverschuldete Verhinderung — hängt vom Vertrag ab |
Wer zahlt, wer entscheidet?
Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der das Kind betreut. Sie prüft die Voraussetzungen, rechnet das Kinderkrankengeld aus und zahlt es aus. Der Arbeitgeber ist nur insoweit beteiligt, als er die Freistellung gewähren und auf Verlangen die nötigen Angaben zum Arbeitsentgelt machen muss. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse kann man Widerspruch einlegen und danach vor dem Sozialgericht klagen.
Bildnachweise: Krankenhausgebäude mit Haupteingang und Grünanlagen, Apotheke mit Schaufenstern, Leerer Schreibtisch in einer Arztpraxis. Alle Bilder sind Illustrationen.
Hinweis
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Seite kann nicht entscheiden, ob in einem einzelnen Fall ein Anspruch besteht. Das entscheidet allein die zuständige Krankenkasse. Tageszahlen und Beträge beziehen sich auf 2026; ob die erhöhten Tageszahlen auch 2027 gelten, ist gesetzlich noch offen — prüfen Sie den aktuellen Stand bei Ihrer Krankenkasse, bevor Sie planen. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.